Sachverhaltsaufklärung. Wir unterstützen Sie engagiert und kompetent. Weitere Pflichten können sich für Sie im Einzelfall aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben. Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich so auch aus dem AktG. Gem. § 76 Abs. 1 AktG obliegt dem Vorstand als Teil der Leitungsverantwortung die Unternehmensüberwachung. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG erklärt sich zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch bei Unternehmensüberwachung als Teil der Leitungsverantwortung. Auf den "Deutscher Corporate Governance Kodex, 4.1.3" sei verwiesen. Eine Allgemeine Compliance-Pflicht findet ebenfalls spezialgesetzliche Ausbildungen. § 91 Abs. 2 AktG erklärt sich beispielsweise zur Einrichtung von Überwachungs-/Compliance-Management-Systemen, damit der Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.   Warum sollten Sie als Geschäftsführer sich dieses Thema ernst nehmen? Die §§ 9, 30 und 130 OWiG normieren nicht nur konkrete Anforderungen an das Unternehmen sowie die Unternehmensleitung zu Organisations- und Aufsichtspflichten. § 30 OWiG sieht auch vor, dass gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden kann, wenn eine Person als vertretungsberechtigtes Organ bzw. Organmitglied oder bestimmte Personen in leitender Stellung (§ 9 OWiG) eines Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder wenn das Unternehmen bereichert wurde oder bereichert werden sollte. Neben einer Vermögensabschöpfung kann schnell der Eintrag ins Korruptionsregister /Wettbewerbsregister bei bestimmten Delikten (z.B. § 266a und Steuerdelikte, aber teils auch Arbeitsstrafrecht) erfolgen. Dies bedeutet zunächst den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen! Wo liegen diese „Tretminen“? Zum einen im Strafgesetzbuch. Unter Strafe steht insbesondere die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a), das Ausspähen von Daten (§ 202 a), der Geheimnisverrat (§§ 203, 204), der Menschenhandel zum  Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233), der Betrug und die  Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§§ 263, 266 a), Insolvenzdelikte (§§ 283 ff.), Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 3), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298) und Die Angestelltenbestechung (§ 299) Sie wähnen sich „Safe“? Im öffentlichen Dienst wird je nach Bundesland bei der Annahme von Geschenken über 3,00 € bzw. 5,00 € eine Dienstpflicht gesehen. Diese begründet zugleich den Anfangsverdacht für eine Bestechung bzw. Bestechlichkeit. Durchsuchungen der Geschäftsräume sind schnell die Folge. Durch einfache Essenseinladungen wird daher der Anfangsverdacht einer Straftat schnell erfüllt. Es wird daher eindringlich geraten, von werthaltigen Werbegeschenken gänzlich abzusehen! Weitere arbeitsrechtliche „Tretminen“ gibt es in einer Fülle von Nebengesetzen, etwa in : ArbZG (§ 23) ArbSchG (§ 26) AsylVfG (§§ 84, 84 a und 85) AufenthG (§§ 95, 96, 97) BDSG(§41 ff.) BetrVG(§§ 119, 120) HAG (§§31, 32) JArbSchG (§ 58) MuSchG (§21) SchwarzArbG (§§ 9, 10, 10a, 11) SGB IX(§ 155) Schutz v. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) SprAuG (§§ 34, 35) Richten Sie als Geschäftsführer Ihr Augenmerk insbesondere auf: Lohnsteuerhinterziehung und Schwarzarbeit, Steuerstrafrecht im Zusammenhang mit AÜ, auf § 26 a UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG und Schwarzarbeit, auf die Vermeidung eines Verdachts rechtswidriger Mitarbeiter Überwachung nach BDSG (neu) bzw. DSGVO, TKG, TDG, TDDSG. Typische Ordnungswidrigkeiten aus der Praxis ergeben sich nach: AEntG (§ 23), AltersteilzeitG (§ 14), AÜG(§ 16), MiLoG(§21), MiArbG (§ 18), SGB III (§404), SGB IV(§ 111), BDSG (§ 43). Für nähere Fragen nehmen Sie gern Kontakt auf.

Verdacht innerbetrieblicher Straftaten?

Wir unterstützen Sie in rechtlicher Hinsicht bei der Aufdeckung,der Aufklärung und dem Abstellen von Verstößen und erörtern mit Ihnen die Grundlage für weitere mögliche Managemententscheidungen (zivil-, arbeits- oder strafrechtliche Maßnahmen). Ein verhaltensbedingte Kündigung setzt beispielsweise eine Pflichtverletzung, mithin einen schuldhaften, nicht gerechtfertigten Verstoß gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten voraus. Die Beurteilung mag im Einzelfall die Hinzuziehung rechtlichen Rats gebieten. Auch mediative Lösungen können im Einzelfall zweckdienlich sein. Sprechen Sie uns gerne an. In letzter Zeit häufen sich Verfahren, in denen Geschäftsführern bzw. Aufsichtsratsmitgliedern der Verstoß einer Pflicht aus § 130 OWiG vorgeworfen wird, so denn ein Verfahren gem. § 266a StGB zur Einstellung gebracht wurde. Sie haben umfangreichste Aufsichtsmaßnahmen zu treffen! Dies bedeutet zum einen insbesondere die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Ferner die Pflicht, gegen bereits eingetretene Verstöße einzuschreiten und diese ggf. umgehend zu sanktionieren. Notwendige Vorstufe dieser Pflichten ist eine umfassende und sofortige Sachverhaltsaufklärung. Wir unterstützen Sie engagiert und kompetent. Weitere Pflichten können sich für Sie im Einzelfall aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben. Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich so auch aus dem AktG. Gem. § 76 Abs. 1 AktG obliegt dem Vorstand als Teil der Leitungsverantwortung die Unternehmensüberwachung. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG erklärt sich zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch bei Unternehmensüberwachung als Teil der Leitungsverantwortung. Auf den "Deutscher Corporate Governance Kodex, 4.1.3" sei verwiesen. Eine Allgemeine Compliance-Pflicht findet ebenfalls spezialgesetzliche Ausbildungen. § 91 Abs. 2 AktG erklärt sich beispielsweise zur Einrichtung von Überwachungs-/Compliance-Management-Systemen, damit der Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.   Warum sollten Sie als Geschäftsführer sich dieses Thema ernst nehmen? Die §§ 9, 30 und 130 OWiG normieren nicht nur konkrete Anforderungen an das Unternehmen sowie die Unternehmensleitung zu Organisations- und Aufsichtspflichten. § 30 OWiG sieht auch vor, dass gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden kann, wenn eine Person als vertretungsberechtigtes Organ bzw. Organmitglied oder bestimmte Personen in leitender Stellung (§ 9 OWiG) eines Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder wenn das Unternehmen bereichert wurde oder bereichert werden sollte. Neben einer Vermögensabschöpfung kann schnell der Eintrag ins Korruptionsregister /Wettbewerbsregister bei bestimmten Delikten (z.B. § 266a und Steuerdelikte, aber teils auch Arbeitsstrafrecht) erfolgen. Dies bedeutet zunächst den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen! Wo liegen diese „Tretminen“? Zum einen im Strafgesetzbuch. Unter Strafe steht insbesondere die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a), das Ausspähen von Daten (§ 202 a), der Geheimnisverrat (§§ 203, 204), der Menschenhandel zum  Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233), der Betrug und die  Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§§ 263, 266 a), Insolvenzdelikte (§§ 283 ff.), Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 3), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298) und Die Angestelltenbestechung (§ 299) Sie wähnen sich „Safe“? Im öffentlichen Dienst wird je nach Bundesland bei der Annahme von Geschenken über 3,00 € bzw. 5,00 € eine Dienstpflicht gesehen. Diese begründet zugleich den Anfangsverdacht für eine Bestechung bzw. Bestechlichkeit. Durchsuchungen der Geschäftsräume sind schnell die Folge. Durch einfache Essenseinladungen wird daher der Anfangsverdacht einer Straftat schnell erfüllt. Es wird daher eindringlich geraten, von werthaltigen Werbegeschenken gänzlich abzusehen! Weitere arbeitsrechtliche „Tretminen“ gibt es in einer Fülle von Nebengesetzen, etwa in : ArbZG (§ 23) ArbSchG (§ 26) AsylVfG (§§ 84, 84 a und 85) AufenthG (§§ 95, 96, 97) BDSG(§41 ff.) BetrVG(§§ 119, 120) HAG (§§31, 32) JArbSchG (§ 58) MuSchG (§21) SchwarzArbG (§§ 9, 10, 10a, 11) SGB IX(§ 155) Schutz v. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) SprAuG (§§ 34, 35) Richten Sie als Geschäftsführer Ihr Augenmerk insbesondere auf: Lohnsteuerhinterziehung und Schwarzarbeit, Steuerstrafrecht im Zusammenhang mit AÜ, auf § 26 a UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG und Schwarzarbeit, auf die Vermeidung eines Verdachts rechtswidriger Mitarbeiter Überwachung nach BDSG (neu) bzw. DSGVO, TKG, TDG, TDDSG. Typische Ordnungswidrigkeiten aus der Praxis ergeben sich nach: AEntG (§ 23), AltersteilzeitG (§ 14), AÜG(§ 16), MiLoG(§21), MiArbG (§ 18), SGB III (§404), SGB IV(§ 111), BDSG (§ 43). Für nähere Fragen nehmen Sie gern Kontakt auf.
Kanzlei Königsweg