© Kanzlei Königsweg
Kanzlei Königsweg

Akteneinsicht

Wichtig:

- Dieses Angebot gilt NUR im Bereich von Strafsachen und Bußgeldverfahren - bei weiteren/anderen Fällen rufen Sie uns bitte unter 0431/6614400 an - Die Akten und alle Aktenbestandteile und Datenträger müssen in deutscher Sprache vorhanden sein; wenn eine Übersetzung vorliegt, muss diese durch einen gerichtlich vereidigten Dolmetscher/Übersetzer angefertigt und entspr. abgezeichnet/beglaubigt sein. - Der Unterzeichner behält sich vor, solche Aktenbestandteile, die laufende Ermittlungen oder Dritte gefährden könnten oder nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen, nicht weiterzuleiten. Eine Abrechnung dieser Kopien erfolgt in soweit nicht zu Lasten des Auftraggebers. - Die Pauschale gilt für eine ERSTMALIGE Anforderung. Folgeanforderungen etc. bedürfen einer neuerlichen Beauftragung und sind mit weiteren Kosten verbunden. - Das Angebot gilt nur für aktenführende Stellen im Inland, auf die deutsches Recht Anwendung findet. - Die Zurückweisung eines Auftrages bleibt insbesondere für den Falle einer etwaigen Interessenkollision vorbehalten

So gehts:

Wir bieten Ihnen im Rahmen einer Erstberatung (§34 RVG)  an, für Sie den Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.  Sofern der Aktenumfang nicht über 60 Seiten hinausgeht, erfolgt diese für 249,90 Euro ( inkl. UST) zzgl. Aktenversendungspauschale des Gerichts sowie Kopier- bzw. Datenträgerkosten gemäß RVG  zzgl. diesbezüglicher Umsatzsteuer. Sofern Rechtsanwalt Dipl.jur. Till- AlexanderHoppe sie nicht beraten soll, mithin nicht die Akte lesen und sich  nicht  zu deren Inhalt äußern soll, können Sie  nach Sichtung der Akte den Auftrag beschränken. In diesem Fall würde es bei einer Anzahlung von 79,95 Euro verbleiben, welche im Voraus zu leisten ist. Natürlich werden Sie auf Wunsch auch komeptent beraten und ggf. vertreten. Wenn Sie vertreten werden,bedeutet dies, dass sich Rechtsanwalt  Hoppe gegenüber der aktenführenden Stelle für Sie äußert. Dies kann in den Fällen notwendig werden,wenn auf die Anforderung der Akte hin  Akteneinsicht verweigert wird. In diesen Fällen bedarf es eines weitergehenden Auftrags, der nach dem RVG abgerechnet und NICHT im Rahmen der vorgenannten Leistungsvergütung erbracht werden kann. Wenn die Akteneinsicht verweigert wird und kein weitergehender Auftrag erteilt wird, wäre die diesseitige Tätigkeit mit der einmaligen Anforderung beendet. Eine Rückerstattung des Vorschusses von 79,95 Euro ist in diesem Falle NICHT möglich. Erfahrungsgemäß erfolgt nach Abschluss der Ermittlungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren innerhalb weniger Wochen die Übersendung der angeforderten Akten an die Kanzlei Königsweg.

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Wichtig:

- Dieses Angebot gilt NUR im Bereich von Strafsachen und Bußgeldverfahren - bei weiteren/anderen Fällen rufen Sie uns bitte unter 0431/6614400 an - Die Akten und alle Aktenbestandteile und Datenträger müssen in deutscher Sprache vorhanden sein; wenn eine Übersetzung vorliegt, muss diese durch einen gerichtlich vereidigten Dolmetscher/Übersetzer angefertigt und entspr. abgezeichnet/beglaubigt sein. - Der Unterzeichner behält sich vor, solche Aktenbestandteile, die laufende Ermittlungen oder Dritte gefährden könnten oder nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen, nicht weiterzuleiten. Eine Abrechnung dieser Kopien erfolgt in soweit nicht zu Lasten des Auftraggebers. - Die Pauschale gilt für eine ERSTMALIGE Anforderung. Folgeanforderungen etc. bedürfen einer neuerlichen Beauftragung und sind mit weiteren Kosten verbunden. - Das Angebot gilt nur für aktenführende Stellen im Inland, auf die deutsches Recht Anwendung findet. - Die Zurückweisung eines Auftrages bleibt insbesondere für den Falle einer etwaigen Interessenkollision vorbehalten

So gehts:

Wir bieten Ihnen im Rahmen einer Erstberatung (§34 RVG)  an, für Sie den Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.  Sofern der Aktenumfang nicht über 60 Seiten hinausgeht, erfolgt diese für 249,90 Euro ( inkl. UST) zzgl. Aktenversendungspauschale des Gerichts sowie Kopier- bzw. Datenträgerkosten gemäß RVG  zzgl. diesbezüglicher Umsatzsteuer. Sofern Rechtsanwalt Dipl.jur. Till-AlexanderHoppe sie nicht beraten soll, mithin nicht die Akte lesen und sich  nicht  zu deren Inhalt äußern soll, können Sie  nach Sichtung der Akte den Auftrag beschränken. In diesem Fall würde es bei einer Anzahlung von 79,95 Euro verbleiben, welche im Voraus zu leisten ist. Natürlich werden Sie auf Wunsch auch komeptent beraten und ggf. vertreten. Wenn Sie vertreten werden,bedeutet dies, dass sich Rechtsanwalt  Hoppe gegenüber der aktenführenden Stelle für Sie äußert. Dies kann in den Fällen notwendig werden,wenn auf die Anforderung der Akte hin  Akteneinsicht verweigert wird. In diesen Fällen bedarf es eines weitergehenden Auftrags, der nach dem RVG abgerechnet und NICHT im Rahmen der vorgenannten Leistungsvergütung erbracht werden kann. Wenn die Akteneinsicht verweigert wird und kein weitergehender Auftrag erteilt wird, wäre die diesseitige Tätigkeit mit der einmaligen Anforderung beendet. Eine Rückerstattung des Vorschusses von 79,95 Euro ist in diesem Falle NICHT möglich. Erfahrungsgemäß erfolgt nach Abschluss der Ermittlungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren innerhalb weniger Wochen die Übersendung der angeforderten Akten an die Kanzlei Königsweg.
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