Akteneinsicht
Wichtig:
- Dieses Angebot gilt NUR im Bereich von Strafsachen und Bußgeldverfahren
- bei weiteren/anderen Fällen rufen Sie uns bitte unter 0431/6614400 an
- Die Akten und alle Aktenbestandteile und Datenträger müssen in
deutscher Sprache vorhanden sein; wenn eine Übersetzung vorliegt, muss
diese durch einen gerichtlich vereidigten Dolmetscher/Übersetzer
angefertigt und entspr. abgezeichnet/beglaubigt sein.
- Der Unterzeichner behält sich vor, solche Aktenbestandteile, die laufende
Ermittlungen oder Dritte gefährden könnten oder nicht den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen, nicht weiterzuleiten.
Eine Abrechnung dieser Kopien erfolgt in soweit nicht zu Lasten des
Auftraggebers.
- Die Pauschale gilt für eine ERSTMALIGE Anforderung. Folgeanforderungen
etc. bedürfen einer neuerlichen Beauftragung und sind mit weiteren Kosten
verbunden.
- Das Angebot gilt nur für aktenführende Stellen im Inland, auf die deutsches
Recht Anwendung findet.
- Die Zurückweisung eines Auftrages bleibt insbesondere für den Falle einer
etwaigen Interessenkollision vorbehalten
So gehts:
Wir bieten Ihnen im Rahmen einer Erstberatung (§34 RVG) an, für Sie den
Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.
Sofern der Aktenumfang nicht über 60 Seiten hinausgeht, erfolgt diese für
249,90 Euro ( inkl. UST) zzgl. Aktenversendungspauschale des Gerichts sowie
Kopier- bzw. Datenträgerkosten gemäß RVG zzgl. diesbezüglicher
Umsatzsteuer.
Sofern Rechtsanwalt Dipl.jur. Till-AlexanderHoppe sie nicht beraten soll,
mithin nicht die Akte lesen und sich nicht zu deren Inhalt äußern soll,
können Sie nach Sichtung der Akte den Auftrag beschränken.
In diesem Fall würde es bei einer Anzahlung von 79,95 Euro verbleiben,
welche im Voraus zu leisten ist.
Natürlich werden Sie auf Wunsch auch komeptent beraten und ggf.
vertreten.
Wenn Sie vertreten werden,bedeutet dies, dass sich Rechtsanwalt Hoppe
gegenüber der aktenführenden Stelle für Sie äußert.
Dies kann in den Fällen notwendig werden,wenn auf die Anforderung der
Akte hin Akteneinsicht verweigert wird.
In diesen Fällen bedarf es eines weitergehenden Auftrags, der nach dem
RVG abgerechnet und NICHT im Rahmen der vorgenannten
Leistungsvergütung erbracht werden kann.
Wenn die Akteneinsicht verweigert wird und kein weitergehender Auftrag
erteilt wird, wäre die diesseitige Tätigkeit mit der einmaligen Anforderung
beendet. Eine Rückerstattung des Vorschusses von 79,95 Euro ist in diesem
Falle NICHT möglich.
Erfahrungsgemäß erfolgt nach Abschluss der Ermittlungen im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren innerhalb weniger Wochen die
Übersendung der angeforderten Akten an die Kanzlei Königsweg.
© Kanzlei Königsweg