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Der JVA-Aufenthalt

Was erwartet Sie?

Grundsätzlich entscheidet man den Geschlossenen Vollzug und den Offenen Vollzug. Definition Geschlossener Vollzug: Im geschlossenen Vollzug nach § 10 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz werden alle für den offenen Vollzug NICHT geeigneten Gefangenen überstellt. Im geschlossenen Vollzug sind die Hafträume der Insassen abgesperrt und nur zu bestimmten Zeiten geöffnet. Der Kontakt nach draußen ist  auf überwachte Besuche der Angehörigen in der Anstalt und auf überwachten Schriftverkehr beschränkt. Definiton Offener Vollzug: Im offenen Vollzug werden verminderte bzw. keine Vorkehrungen gegen das Entweichen getroffen.  Dies erfordert jedoch vom Insassen  freiwillige Einordnung in ein System der Selbstdisziplin, der Gemeinschaftsfähigkeit und Eigensteuerung. Der § 10 Abs. 1 StVollzG ist als Soll-Paragraph formuliert. Aus ihm leitet sich deswegen kein unbedingter Rechtsanspruch auf den offenen Vollzug ab. Für den offenen Vollzug in der Bundesrepublik Deutschland gilt:  : “Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.” Für den offenen Vollzug ungeeignet sind namentlich sucht- und fluchtgefährdete Gefangene, Gefangene, die in der Vergangenheit eine Vollzugslockerung (Ausgang und Urlaub) missbraucht haben, sowie Gefangene, gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
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Das liebe Geld: Wenn Sie in der Haft arbeiten, haben Sie gemäß §43 StVollzG anrecht auf ein geringes Arbeitsentgelt. Wenn Sie an Unterricht oder Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten Sie nach §44 StVollzG Ausbildungsbeihilfe. Wenn es  Ihnen unverschuldet nicht möglich ist, an einer der o.g. Tätigkeiten teil zu nehmen und Sie bedürftig sind, erhalten Sie nach §46 StVollzG ein von der JVA auszuzahlendes Taschengeld. Befinden Sie sich in U-Haft, können Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag gem. SGB XII stellen. Jugendliche in U-Haft können direkt bei der JVA einen Antrag auf Taschengeld stellen. Die Zahlungen unterteilen sich in folgende Bereiche: 1. Hausgeld §47 StVollzG 3/7tel desArbeitsentgeltes oder der Ausbildungsbeihilfe sind das sog. Hausgeld. Taschengeld ist in vollem Umfang Hausgeld. Dieses ist nicht pfändbar und kann zum Einkaufen innerhalb der JVA oder für sonstige Ausgaben verwendet werden. 2. Überbrückungsgeld §51 StVollzG Das Überbrückungsgeld soll ihren Lebensbedarf und denen ihrer Unterhaltspflichtigen Angehörigen während den ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung sichern. Es ist der Teil des Einkommens, der nicht als Hausgeld verbraucht wird. 3. Eigengeld §52StVollzG Das Eigengeld umfasst all die Beträge, die in keine der vorherig genannten Kategorien fallen. Besuch Wenn Sie sich in  U-Haft befinden, muss jeder Besuch, ausser der Ihres Verteidigers, schriftlich vom zuständigen Richter oder Staatanwalt genehmigt werden! In der Haft haben Sie ein Recht auf Besuche. die genaue Regelung entnehmen Sie bitte der jeweiligen Website sder JVAs. Arbeit: Für Strafgefangene besteht eine Arbeitspflicht. Wenn Sie sich in U-Haft befinden, besteht KEINE Arbeitsverpflichtung. Briefe: Das Empfangen von Briefen ist in unbegreztem Ausmaß erlaubt, der Schriftverkehr wird jedoch, mit Ausnahme der Verteidigerpost, von der JVA kontrolliert. Pakete: Ob und in welchem Umfang und mit welchem Inhalt Pakete empfangen werden dürfen, ist in jedem Bundesland unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen JVA. Einkauf Die Einkaufsmöglichkeiten sind individuell geregelt. Informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen JVA.
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