© Kanzlei Königsweg
Der JVA-Aufenthalt
Was erwartet Sie?
Grundsätzlich entscheidet man den
Geschlossenen Vollzug und den Offenen
Vollzug.
Definition Geschlossener Vollzug:
Im geschlossenen Vollzug nach § 10 Abs. 2
Strafvollzugsgesetz werden alle für den
offenen Vollzug NICHT geeigneten Gefangenen
überstellt.
Im geschlossenen Vollzug sind die Hafträume
der Insassen abgesperrt und nur zu
bestimmten Zeiten geöffnet.
Der Kontakt nach draußen ist auf überwachte
Besuche der Angehörigen in der Anstalt und
auf überwachten Schriftverkehr beschränkt.
Definiton Offener Vollzug:
Im offenen Vollzug werden verminderte bzw.
keine Vorkehrungen gegen das Entweichen
getroffen. Dies erfordert jedoch vom Insassen
freiwillige Einordnung in ein System der
Selbstdisziplin, der Gemeinschaftsfähigkeit
und Eigensteuerung.
Der § 10 Abs. 1 StVollzG ist als Soll-Paragraph
formuliert. Aus ihm leitet sich deswegen kein
unbedingter Rechtsanspruch auf den offenen
Vollzug ab.
Für den offenen Vollzug in der Bundesrepublik
Deutschland gilt: “Ein Gefangener soll mit
seiner Zustimmung in einer Anstalt oder
Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht
werden, wenn er den besonderen
Anforderungen des offenen Vollzuges genügt
und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er
sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen
oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges
zu Straftaten missbrauchen werde.”
Für den offenen Vollzug ungeeignet sind
namentlich sucht- und fluchtgefährdete
Gefangene, Gefangene, die in der
Vergangenheit eine Vollzugslockerung
(Ausgang und Urlaub) missbraucht haben,
sowie Gefangene, gegen die ein Ausweisungs-,
Auslieferungs-, Ermittlungs- oder
Strafverfahren anhängig ist.
Das liebe Geld:
Wenn Sie in der Haft arbeiten, haben Sie
gemäß
§43 StVollzG anrecht auf ein geringes
Arbeitsentgelt.
Wenn Sie an Unterricht oder
Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten
Sie
nach §44 StVollzG Ausbildungsbeihilfe.
Wenn es Ihnen unverschuldet nicht möglich
ist, an einer der o.g. Tätigkeiten teil zu nehmen
und Sie bedürftig sind, erhalten Sie nach §46
StVollzG ein von der JVA auszuzahlendes
Taschengeld.
Befinden Sie sich in U-Haft, können Sie beim
zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag
gem. SGB XII stellen.
Jugendliche in U-Haft können direkt bei der
JVA einen Antrag auf Taschengeld stellen.
Die Zahlungen unterteilen sich in folgende
Bereiche:
1. Hausgeld §47 StVollzG
3/7tel desArbeitsentgeltes oder der
Ausbildungsbeihilfe sind das sog. Hausgeld.
Taschengeld ist in vollem Umfang Hausgeld.
Dieses ist nicht pfändbar und kann zum
Einkaufen innerhalb der JVA oder für sonstige
Ausgaben verwendet werden.
2. Überbrückungsgeld §51 StVollzG
Das Überbrückungsgeld soll ihren
Lebensbedarf und denen ihrer
Unterhaltspflichtigen Angehörigen während
den ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung
sichern. Es ist der Teil des Einkommens, der
nicht als Hausgeld verbraucht wird.
3. Eigengeld §52StVollzG
Das Eigengeld umfasst all die Beträge, die in
keine
der vorherig genannten Kategorien fallen.
Besuch
Wenn Sie sich in U-Haft befinden, muss jeder
Besuch, ausser der Ihres Verteidigers,
schriftlich vom zuständigen Richter oder
Staatanwalt genehmigt werden!
In der Haft haben Sie ein Recht auf Besuche.
die genaue Regelung entnehmen Sie bitte der
jeweiligen Website sder JVAs.
Arbeit:
Für Strafgefangene besteht eine Arbeitspflicht.
Wenn Sie sich in U-Haft befinden, besteht
KEINE Arbeitsverpflichtung.
Briefe:
Das Empfangen von Briefen ist in unbegreztem
Ausmaß erlaubt, der Schriftverkehr wird
jedoch, mit Ausnahme der Verteidigerpost, von
der JVA kontrolliert.
Pakete:
Ob und in welchem Umfang und mit welchem
Inhalt Pakete empfangen werden dürfen, ist in
jedem Bundesland unterschiedlich. Bitte
informieren Sie sich bei der jeweiligen JVA.
Einkauf
Die Einkaufsmöglichkeiten sind individuell
geregelt. Informieren Sie sich bitte bei der
jeweiligen JVA.
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