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Der Haftcoach

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Max Wandermann hat im Strafvollzug seiner Wut musikalisch Ausdruck verliehen: Wir begrüßen, dass er seine Wut in eine kreative Bahn gelenkt hat und hoffen, öfter von ihm zu hören. Kontakt: Max Wandermann +49-173-2133870 Die Ausgabe 2 unserer Mandantenzeitschrift “Haftcoach.com” ist jetzt als PDF verfügbar: Haftcoach2.pdf Nachfolgende Entscheidung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS in: - 2 BvR 1017/14 – wurde diesseits zwar nicht geführt. Sie gibt aber Hinweise auf aktuelle Tendenzen und stellt einen Warnschuss für die Gesetzgeber der Länder dar. In den nächsten Jahren dürften diesseits vermehrt Verfahren im Hinblick auf die Höhe der noch angemessenen Vergütung sowie Verfassungsbeschwerden geführt werden. Das Verfassungsgericht führt aus: „Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.“ Ähnliche Ausführungen sind im juristischen Alltag die Regel. Insbesondere das LG Hamburg hat zum Zeichen: 607 Vollz 23/18 mit Beschluss vom 14.05.2018 gerade die Beiordnung des Unterzeichners zurückgewiesen, da der Fall „einfach gelagert“ sein soll und der (nicht deutsche) Antragsteller, gegen den eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung besteht, „sehr gut in der Lage“ wäre, seine Rechte selbständig wahrzunehmen. Entsprechende Beschlüsse werden vom LG Lübeck regelmäßig produziert und vom OLG Schleswig in aller Regel auch gehalten. Die eingangs erwähnte Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der Vergütung von Strafgefangenen für freiwillige Arbeit im Strafvollzug. „2 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Strafhaft in Rheinland-Pfalz. Er wurde gemäß § 37 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu einer Tätigkeit in der Druckerei/Buchbinderei der Justizvollzugsanstalt verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhielt er bis zum 31. Mai 2013 ein Arbeitsentgelt als monetäre sowie eine Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr als nicht monetäre Vergütungskomponente. Der Bemessung des Arbeitsentgelts waren 9 vom Hundert der Bezugsgröße gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1, 2, § 200 StVollzG, § 18 Abs. 1 SGB IV zu Grunde zu legen. Die nicht monetäre Vergütungskomponente konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden, § 43 Abs. 1, 6 Satz 1, Abs. 7, 9 StVollzG. War eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt - etwa im Falle der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn der Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt war - ausgeschlossen, so erhielt der Gefangene gemäß § 43 Abs. 10, 11 Satz 1 StVollzG stattdessen eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 vom Hundert der ihm gewährten Vergütung. 3 2. Mit dem Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG vom 8. Mai 2013, GVBl S. 79) am 1. Juni 2013 wurde das StVollzG gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG weitgehend ersetzt. Durch die Neuregelung fiel die nicht monetäre Vergütungskomponente ersatzlos weg. § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG sieht im Vergleich zu § 43 Abs. 1 StVollzG lediglich die Beibehaltung der monetären Vergütungskomponente in unveränderter Höhe vor. Der Landesgesetzgeber begründet dies mit einer neuen Vollzugskonzeption. Grundgedanke der dem Gesetz zugrunde liegenden Konzeption sei es, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen während der Haftzeit die für ihre Straftaten (mit-) ursächlichen Defizite beheben und die einer künftigen Straffälligkeit entgegenwirkenden Fähigkeiten stärken sollen. Arbeit stelle deshalb - anders als im Strafvollzugsgesetz des Bundes - nicht den zentralen, sondern nur einen von vielen Resozialisierungsfaktoren dar. Lägen im Einzelfall Defizite im Arbeitsbereich vor, könne der gezielte Einsatz individueller Arbeitsmaßnahmen in Form einer Arbeitstherapie oder des Arbeitstrainings, der der Resozialisierung der Gefangenen stärker Rechnung trage, erfolgen (LTDrucks 16/1910, S. 127).“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Auch diese Argumentation findet sich regelmäßig auf Seiten der Justizvollzugsanstalten. Alle Maßnahmen, die auf den ersten Blick willkürlich und verfassungswidrig wirken, werden vor dem Hintergrund eines angeblich neuen Konzeptes als rechtmäßig darzustellen versucht. Es lohnt sich, diese „Konzepte“ in verschrifteter Form einzufordern. An dieser Stelle ist Verteidigertätigkeit gefragt. Insbesondere über abrufbare kleine und große Anfragen im Landtag lässt sich beispielsweise nachweisen, dass es mit dem „neuen Konzept“ ggf. zweifelhaft sein mag, da so ggf. nach der Beantwortung von Anfragen in dargestellter Form seit Jahrzehnten verfahren wird. 8 … Der Beschwerdeführer (rügte) insbesondere eine Verletzung des Resozialisierungsgebotes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). 9 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 10 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 107, 395 <414>; stRspr).“ Auch diese oft zu lesende Argumentation ist eine Herausforderung für Verfassungsbeschwerden. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die Einhaltung dieses Gebots ist ohne die Eingehung von zusätzlichen Kostenrisiken kaum möglich. Beliebt ist diese Argumentation bei der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Die Gehörsrüge wäre gegenüber dem Gericht zu erheben, gegen dessen Entscheidung man vorgehen möchte. Diese wird i.d.R. abgewiesen. Eine Entscheidung erhält man jedoch erst nach Ablauf der Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist daher Parallel dazu einzulegen und mit dem Risiko der Unzulässigkeit behaftet. Gegen eine Abschlägige Bescheidung der Gehörsrüge wäre sodann eine 2. Verfassungsbeschwerde einzureichen. Das Gericht gibt daher eher Steine als Brot. Dennoch gab das Verfassungsgericht folgende „Segelanweisung“: 12 a) Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; BVerfGE 98, 169 <200>). 13 Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zunächst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ zu gestalten (vgl. BVerfGE 33, 1 <10 f.>). Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot entfaltet seine Bedeutung freilich auch für Verwaltung und Rechtsprechung, wenn es gilt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln auszulegen, oder wenn der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt hat (BVerfGE 98, 169 <201>). 14 Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot legt den Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest; vielmehr ist ihm für die Entwicklung eines wirksamen Konzepts ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, namentlich auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und Ökonomie, zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang steht (vgl. BVerfGE 82, 60 <80 ff.>; 90, 107 <116>; 96, 288 <305 f.>; 98, 169 <201>). 15 b) Demnach steht es dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei, dem Resozialisierungsgebot mit anderen Maßnahmen als durch Arbeit Rechnung zu tragen. Indes erscheint es zweifelhaft, dass die Arbeit im Strafvollzug des Landes Rheinland-Pfalz kein gewichtiges Resozialisierungsmittel mehr darstellt. Auch wenn für eine abschließende Bewertung eine umfassende Prüfung des Vollzugskonzepts und seiner praktischen Umsetzung erforderlich wäre, bestehen Zweifel, dass die Resozialisierung auch ohne Arbeit hinreichend gewährleistet ist, zumal therapeutische, psychiatrische sowie Trainings- und Qualifizierungsmaßnahmen den Alltag der Gefangenen in der Regel nicht ausfüllen und sie zudem ohnehin nur für einen Teil der Gefangenen in Betracht kommen dürften. Daher liegt die Annahme nahe, dass die Arbeit auch nach Inkrafttreten des LJVollzG ein gewichtiger Resozialisierungsfaktor geblieben ist. 16 c) Arbeit im Strafvollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (BVerfGE 98, 169 <201>). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für diejenige Arbeit, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen ist, sondern auch für eine freiwillig übernommene Tätigkeit. Die soeben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 erging zwar im Hinblick auf die angemessene Anerkennung der Pflichtarbeit, dies jedoch deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung eine gesetzgeberische Konzeption war, die ausschließlich die Pflichtarbeit vorsah (BVerfGE 98, 169 <199>). Sowohl die Pflicht- als auch die freiwillige Arbeit im Vollzug dienen denselben Zielen, so werden etwa Selbstbestätigung und Arbeitsabläufe vermittelt (vgl. mit Bezug zur Pflichtarbeit Landau/Kunze/Poseck, NJW 2001, S. 2611 <2613>). Ferner dient die Arbeit der Strukturierung des Haftalltags. Durch die Vergütung ihrer Arbeit wird den Gefangenen zudem sowohl im Falle der freiwilligen als auch der Pflichtarbeit ermöglicht, Geld für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Schuldenabbau, den Ausgleich von Tatfolgen oder den Einkauf zu verdienen (für die freiwillige Arbeit: LTDrucks 16/1910, S. 140). Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung muss die Anerkennung daher in beiden Fällen geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Nur wenn der Gefangene eine als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Gefangene sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (vgl. mit Bezug zur Pflichtarbeit BVerfGE 98, 169 <201>). 17 d) Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) die Höhe der zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich monetären Vergütung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung für nicht vereinbar erklärt hatte, trat durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung der §§ 43 und 200 StVollzG in Kraft (BGBl I S. 2043). Die Pflichtarbeit des Gefangenen wurde seit dieser Änderung des Bundesgesetzes durch ein erhöhtes Arbeitsentgelt und durch Freistellung von der Arbeit vergütet. Diese Regelung, die eine monetäre und eine nicht monetäre Vergütungskomponente kombinierte, war auf den Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes anwendbar. 18 Die Frage, ob diese Kombination aus monetärer und nicht monetärer Vergütungskomponente gemessen an dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot eine angemessene Entlohnung darstellt, war Gegenstand einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002. Die Kammer gelangte zu dem Ergebnis, dass die neu gefassten Regelungen zur Vergütung der Gefangenen noch verfassungsgemäß seien. Im Hinblick auf die Höhe der monetären Vergütung habe der Gesetzgeber die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch gewahrt. Er bleibe aber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen. Gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit werde dem Resozialisierungsgebot gerecht. Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 30, 42, 49). 19 e) Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vergütung der Gefangenenarbeit, sodass eine gesetzgeberische Neukonzeption möglich ist (BVerfGE 98, 169 <201>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 37 f.). Jedoch muss die Vergütung für im Vollzug geleistete Arbeit stets geeignet sein, dem Resozialisierungsgebot gerecht zu werden. Auf welche Weise der Gesetzgeber dies erreicht, bleibt ihm überlassen. (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Zwischen den Zeilen hat das BVerfG damit mehr als deutlich gemacht, dass sich der Gesetzgeber die gegenwärtigen Regeln umgehend anpassen soll, wenn er nicht eine negative Entscheidung des BVerfG in naher  Zukunft riskieren möchte. Landgericht Hamburg Az.: 607 Vollz 40/18 Beschluss vom 14.05.2018 Das Landgericht führt in einem diesseits begleiteten Verfahrens, in dem der Unterzeichner ebenfalls nicht beigeordnet wurde, auszugsweise aus: „Die Gewährung unüberwachter Langezeitbesuche für Sicherungsverwahrte ist in § 26 Abs. 2 HmbSWollzG geregelt. Danach sollen Langezeitbesuche ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung partnerschaftlicher Kontakte geboten erscheint und der Antragsteller hierfür geeignet erscheint. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zulassung zu einem Langzeitbesuch besteht danach nicht, vielmehr steht die Entscheidung hierüber im Ermessen der Antragsgegnerin als Vollzugsbehörde. Als sog. „Sollvorschrift" schränkt § 26 Abs. 2 HmbSWollzG das Ermessen der Antragsgegnerin jedoch stark ein und verpflichtet sie dazu, Langzeitbesuche in der Regel zu erlauben. Ein Abweichen von dieser Regel ist zwar möglich, jedoch als Ermessensentscheidung unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu begründen, wobei insbesondere der in Art. 6 GG zum Ausdruck kommende Gedanke des Schutzes der Ehe und Familie zu beachten ist (vgl. zu allem u.a. Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6.Aufl., 2013, § 24, Rdn. 16; HansOLG, Beschluss vom 9.4.2004, 3 Vollz (Ws) 47/04, ZfStrVo 2005, 55). Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung der Antragsgegnerin einer gerichtlichen Überprüfung, die sich gem. § 115 Abs. 5 StVollzG alleine auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt, nicht stand. Aus der überaus kurzen Begründung des ablehnenden Bescheids ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich ihres eingeschränkten Ermessens bewusst war und dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis mit ihrer Entscheidung Rechnung getragen hat. Bereits dies führt dazu, dass die Entscheidung rechtsfehlerhaft ist (vgl. HansOLG a.a.O). Zudem stützt sich die Entscheidung mit dem einseitig herangezogenen einzigen Aspekt der fehlenden Mitarbeitsbereitschaft lediglich auf einen relevanten Aspekt, ohne weitere Ermessenserwägungen, wie etwa die Länge und Intensität der Beziehung zur Lebensgefährtin, bisheriges Besuchsverhalten, die Länge des Anreiseweges für Besuche, das allgemeine Vollzugsverhalten des Antragstellers oder auch sonstige Lockerungen, die ggf. zu berücksichtigen gewesen wären, zu benennen und gegeneinander abzuwägen! Weder werden alle (erforderlichen) Aspekte der Ermessensentscheidung benannt, noch ergibt sich aus der Entscheidung eine Gewichtung der bei der Gesamtabwägung berücksichtigten Umstände. Auch dies macht die Entscheidung fehlerhaft (vgl. HansOLG a.a.O). Die Ermessensentscheidung ist - so sie denn überhaupt bewusst getroffen wurde - in der vorliegenden Form für die Kammer inhaltlich nicht nachvollziehbar und daher auch nicht dahin überprüfbar, ob sie dem Rechtsanspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung genügt. Im Ergebnis hält die Entscheidung der Antragsgegnerin somit den Anforderungen an eine hinreichende Ermessenausübung nicht stand und war daher aufzuheben.
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Max Wandermann hat im Strafvollzug seiner Wut musikalisch Ausdruck verliehen: Wir begrüßen, dass er seine Wut in eine kreative Bahn gelenkt hat und hoffen, öfter von ihm zu hören. Kontakt: Max Wandermann +49-173-2133870 Die Ausgabe 2 unserer Mandantenzeitschrift “Haftcoach.com” ist jetzt als PDF verfügbar: Haftcoach2.pdf Nachfolgende Entscheidung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS in: - 2 BvR 1017/14 – wurde diesseits zwar nicht geführt. Sie gibt aber Hinweise auf aktuelle Tendenzen und stellt einen Warnschuss für die Gesetzgeber der Länder dar. In den nächsten Jahren dürften diesseits vermehrt Verfahren im Hinblick auf die Höhe der noch angemessenen Vergütung sowie Verfassungsbeschwerden geführt werden. Das Verfassungsgericht führt aus: „Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.“ Ähnliche Ausführungen sind im juristischen Alltag die Regel. Insbesondere das LG Hamburg hat zum Zeichen: 607 Vollz 23/18 mit Beschluss vom 14.05.2018 gerade die Beiordnung des Unterzeichners zurückgewiesen, da der Fall „einfach gelagert“ sein soll und der (nicht deutsche) Antragsteller, gegen den eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung besteht, „sehr gut in der Lage“ wäre, seine Rechte selbständig wahrzunehmen. Entsprechende Beschlüsse werden vom LG Lübeck regelmäßig produziert und vom OLG Schleswig in aller Regel auch gehalten. Die eingangs erwähnte Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der Vergütung von Strafgefangenen für freiwillige Arbeit im Strafvollzug. „2 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Strafhaft in Rheinland-Pfalz. Er wurde gemäß § 37 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu einer Tätigkeit in der Druckerei/Buchbinderei der Justizvollzugsanstalt verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhielt er bis zum 31. Mai 2013 ein Arbeitsentgelt als monetäre sowie eine Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr als nicht monetäre Vergütungskomponente. Der Bemessung des Arbeitsentgelts waren 9 vom Hundert der Bezugsgröße gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1, 2, § 200 StVollzG, § 18 Abs. 1 SGB IV zu Grunde zu legen. Die nicht monetäre Vergütungskomponente konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden, § 43 Abs. 1, 6 Satz 1, Abs. 7, 9 StVollzG. War eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt - etwa im Falle der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn der Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt war - ausgeschlossen, so erhielt der Gefangene gemäß § 43 Abs. 10, 11 Satz 1 StVollzG stattdessen eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 vom Hundert der ihm gewährten Vergütung. 3 2. Mit dem Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG vom 8. Mai 2013, GVBl S. 79) am 1. Juni 2013 wurde das StVollzG gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG weitgehend ersetzt. Durch die Neuregelung fiel die nicht monetäre Vergütungskomponente ersatzlos weg. § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG sieht im Vergleich zu § 43 Abs. 1 StVollzG lediglich die Beibehaltung der monetären Vergütungskomponente in unveränderter Höhe vor. Der Landesgesetzgeber begründet dies mit einer neuen Vollzugskonzeption. Grundgedanke der dem Gesetz zugrunde liegenden Konzeption sei es, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen während der Haftzeit die für ihre Straftaten (mit-) ursächlichen Defizite beheben und die einer künftigen Straffälligkeit entgegenwirkenden Fähigkeiten stärken sollen. Arbeit stelle deshalb - anders als im Strafvollzugsgesetz des Bundes - nicht den zentralen, sondern nur einen von vielen Resozialisierungsfaktoren dar. Lägen im Einzelfall Defizite im Arbeitsbereich vor, könne der gezielte Einsatz individueller Arbeitsmaßnahmen in Form einer Arbeitstherapie oder des Arbeitstrainings, der der Resozialisierung der Gefangenen stärker Rechnung trage, erfolgen (LTDrucks 16/1910, S. 127).“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Auch diese Argumentation findet sich regelmäßig auf Seiten der Justizvollzugsanstalten. Alle Maßnahmen, die auf den ersten Blick willkürlich und verfassungswidrig wirken, werden vor dem Hintergrund eines angeblich neuen Konzeptes als rechtmäßig darzustellen versucht. Es lohnt sich, diese „Konzepte“ in verschrifteter Form einzufordern. An dieser Stelle ist Verteidigertätigkeit gefragt. Insbesondere über abrufbare kleine und große Anfragen im Landtag lässt sich beispielsweise nachweisen, dass es mit dem „neuen Konzept“ ggf. zweifelhaft sein mag, da so ggf. nach der Beantwortung von Anfragen in dargestellter Form seit Jahrzehnten verfahren wird. 8 … Der Beschwerdeführer (rügte) insbesondere eine Verletzung des Resozialisierungsgebotes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). 9 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 10 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 107, 395 <414>; stRspr).“ Auch diese oft zu lesende Argumentation ist eine Herausforderung für Verfassungsbeschwerden. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die Einhaltung dieses Gebots ist ohne die Eingehung von zusätzlichen Kostenrisiken kaum möglich. Beliebt ist diese Argumentation bei der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Die Gehörsrüge wäre gegenüber dem Gericht zu erheben, gegen dessen Entscheidung man vorgehen möchte. Diese wird i.d.R. abgewiesen. Eine Entscheidung erhält man jedoch erst nach Ablauf der Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist daher Parallel dazu einzulegen und mit dem Risiko der Unzulässigkeit behaftet. Gegen eine Abschlägige Bescheidung der Gehörsrüge wäre sodann eine 2. Verfassungsbeschwerde einzureichen. Das Gericht gibt daher eher Steine als Brot. Dennoch gab das Verfassungsgericht folgende „Segelanweisung“: 12 a) Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; BVerfGE 98, 169 <200>). 13 Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zunächst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ zu gestalten (vgl. BVerfGE 33, 1 <10 f.>). Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot entfaltet seine Bedeutung freilich auch für Verwaltung und Rechtsprechung, wenn es gilt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln auszulegen, oder wenn der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt hat (BVerfGE 98, 169 <201>). 14 Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot legt den Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest; vielmehr ist ihm für die Entwicklung eines wirksamen Konzepts ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, namentlich auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und Ökonomie, zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang steht (vgl. BVerfGE 82, 60 <80 ff.>; 90, 107 <116>; 96, 288 <305 f.>; 98, 169 <201>). 15 b) Demnach steht es dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei, dem Resozialisierungsgebot mit anderen Maßnahmen als durch Arbeit Rechnung zu tragen. Indes erscheint es zweifelhaft, dass die Arbeit im Strafvollzug des Landes Rheinland-Pfalz kein gewichtiges Resozialisierungsmittel mehr darstellt. Auch wenn für eine abschließende Bewertung eine umfassende Prüfung des Vollzugskonzepts und seiner praktischen Umsetzung erforderlich wäre, bestehen Zweifel, dass die Resozialisierung auch ohne Arbeit hinreichend gewährleistet ist, zumal therapeutische, psychiatrische sowie Trainings- und Qualifizierungsmaßnahmen den Alltag der Gefangenen in der Regel nicht ausfüllen und sie zudem ohnehin nur für einen Teil der Gefangenen in Betracht kommen dürften. Daher liegt die Annahme nahe, dass die Arbeit auch nach Inkrafttreten des LJVollzG ein gewichtiger Resozialisierungsfaktor geblieben ist. 16 c) Arbeit im Strafvollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (BVerfGE 98, 169 <201>). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für diejenige Arbeit, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen ist, sondern auch für eine freiwillig übernommene Tätigkeit. Die soeben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 erging zwar im Hinblick auf die angemessene Anerkennung der Pflichtarbeit, dies jedoch deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung eine gesetzgeberische Konzeption war, die ausschließlich die Pflichtarbeit vorsah (BVerfGE 98, 169 <199>). Sowohl die Pflicht- als auch die freiwillige Arbeit im Vollzug dienen denselben Zielen, so werden etwa Selbstbestätigung und Arbeitsabläufe vermittelt (vgl. mit Bezug zur Pflichtarbeit Landau/Kunze/Poseck, NJW 2001, S. 2611 <2613>). Ferner dient die Arbeit der Strukturierung des Haftalltags. Durch die Vergütung ihrer Arbeit wird den Gefangenen zudem sowohl im Falle der freiwilligen als auch der Pflichtarbeit ermöglicht, Geld für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Schuldenabbau, den Ausgleich von Tatfolgen oder den Einkauf zu verdienen (für die freiwillige Arbeit: LTDrucks 16/1910, S. 140). Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung muss die Anerkennung daher in beiden Fällen geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Nur wenn der Gefangene eine als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Gefangene sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (vgl. mit Bezug zur Pflichtarbeit BVerfGE 98, 169 <201>). 17 d) Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) die Höhe der zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich monetären Vergütung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung für nicht vereinbar erklärt hatte, trat durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung der §§ 43 und 200 StVollzG in Kraft (BGBl I S. 2043). Die Pflichtarbeit des Gefangenen wurde seit dieser Änderung des Bundesgesetzes durch ein erhöhtes Arbeitsentgelt und durch Freistellung von der Arbeit vergütet. Diese Regelung, die eine monetäre und eine nicht monetäre Vergütungskomponente kombinierte, war auf den Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes anwendbar. 18 Die Frage, ob diese Kombination aus monetärer und nicht monetärer Vergütungskomponente gemessen an dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot eine angemessene Entlohnung darstellt, war Gegenstand einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002. Die Kammer gelangte zu dem Ergebnis, dass die neu gefassten Regelungen zur Vergütung der Gefangenen noch verfassungsgemäß seien. Im Hinblick auf die Höhe der monetären Vergütung habe der Gesetzgeber die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch gewahrt. Er bleibe aber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen. Gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit werde dem Resozialisierungsgebot gerecht. Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 30, 42, 49). 19 e) Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vergütung der Gefangenenarbeit, sodass eine gesetzgeberische Neukonzeption möglich ist (BVerfGE 98, 169 <201>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 37 f.). Jedoch muss die Vergütung für im Vollzug geleistete Arbeit stets geeignet sein, dem Resozialisierungsgebot gerecht zu werden. Auf welche Weise der Gesetzgeber dies erreicht, bleibt ihm überlassen. (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Zwischen den Zeilen hat das BVerfG damit mehr als deutlich gemacht, dass sich der Gesetzgeber die gegenwärtigen Regeln umgehend anpassen soll, wenn er nicht eine negative Entscheidung des BVerfG in naher  Zukunft riskieren möchte. Landgericht Hamburg Az.: 607 Vollz 40/18 Beschluss vom 14.05.2018 Das Landgericht führt in einem diesseits begleiteten Verfahrens, in dem der Unterzeichner ebenfalls nicht beigeordnet wurde, auszugsweise aus: „Die Gewährung unüberwachter Langezeitbesuche für Sicherungsverwahrte ist in § 26 Abs. 2 HmbSWollzG geregelt. Danach sollen Langezeitbesuche ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung partnerschaftlicher Kontakte geboten erscheint und der Antragsteller hierfür geeignet erscheint. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zulassung zu einem Langzeitbesuch besteht danach nicht, vielmehr steht die Entscheidung hierüber im Ermessen der Antragsgegnerin als Vollzugsbehörde. Als sog. „Sollvorschrift" schränkt § 26 Abs. 2 HmbSWollzG das Ermessen der Antragsgegnerin jedoch stark ein und verpflichtet sie dazu, Langzeitbesuche in der Regel zu erlauben. Ein Abweichen von dieser Regel ist zwar möglich, jedoch als Ermessensentscheidung unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu begründen, wobei insbesondere der in Art. 6 GG zum Ausdruck kommende Gedanke des Schutzes der Ehe und Familie zu beachten ist (vgl. zu allem u.a. Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6.Aufl., 2013, § 24, Rdn. 16; HansOLG, Beschluss vom 9.4.2004, 3 Vollz (Ws) 47/04, ZfStrVo 2005, 55). Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung der Antragsgegnerin einer gerichtlichen Überprüfung, die sich gem. § 115 Abs. 5 StVollzG alleine auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt, nicht stand. Aus der überaus kurzen Begründung des ablehnenden Bescheids ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich ihres eingeschränkten Ermessens bewusst war und dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis mit ihrer Entscheidung Rechnung getragen hat. Bereits dies führt dazu, dass die Entscheidung rechtsfehlerhaft ist (vgl. HansOLG a.a.O). Zudem stützt sich die Entscheidung mit dem einseitig herangezogenen einzigen Aspekt der fehlenden Mitarbeitsbereitschaft lediglich auf einen relevanten Aspekt, ohne weitere Ermessenserwägungen, wie etwa die Länge und Intensität der Beziehung zur Lebensgefährtin, bisheriges Besuchsverhalten, die Länge des Anreiseweges für Besuche, das allgemeine Vollzugsverhalten des Antragstellers oder auch sonstige Lockerungen, die ggf. zu berücksichtigen gewesen wären, zu benennen und gegeneinander abzuwägen! Weder werden alle (erforderlichen) Aspekte der Ermessensentscheidung benannt, noch ergibt sich aus der Entscheidung eine Gewichtung der bei der Gesamtabwägung berücksichtigten Umstände. Auch dies macht die Entscheidung fehlerhaft (vgl. HansOLG a.a.O). Die Ermessensentscheidung ist - so sie denn überhaupt bewusst getroffen wurde - in der vorliegenden Form für die Kammer inhaltlich nicht nachvollziehbar und daher auch nicht dahin überprüfbar, ob sie dem Rechtsanspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung genügt. Im Ergebnis hält die Entscheidung der Antragsgegnerin somit den Anforderungen an eine hinreichende Ermessenausübung nicht stand und war daher aufzuheben.