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Maßregelvollzug
Was erwartet Sie?
Gemäß § 63 und § 64 StGB werden im
Maßregelvollzug (auch forensische Psychiatrie
genannt) unter bestimmten Umständen
Verurteilte untergebracht, die als psychisch
krank oder suchtkrank gelten.
Der Maßregelzug ist NICHT zu verwechseln mit
der Sicherheitsverwahrung gem. § 66 StGB, die
ausschließlich dem Schutz der Öffentlichkeit
dient.
§ 63 StGB − die Unterbringung im
psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich
auf schuldunfähige oder vermindert
schuldfähige Insassen, die aufgrund ihrer
Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich
gelten und von denen nach Einschätzung des
Gerichts weitere erhebliche Straftaten zu
erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet.
§ 64 StGB − Unterbringung in der
Entziehungsanstalt − bezieht sich auf
suchtkranke Insassen. Diese Maßregel ist
grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, wobei
sich die Aufenthaltsdauer in der Maßregel
durch Höchstfristberechnungen
verschieben/verlängern kann.
Im Maßregelvollzug gibt es, anders als in JVA’s,
keine Beiräte oder Justizvollzugsbeauftragte,
die für Häftlinge als Ansprechpartner zur
Verfügung stehen.
Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in
erster Linie als Patienten betrachtet, trotzdem
gilt aber der gesetzliche Auftrag der
„Besserung und Sicherung“ .
Seit einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt
für den Maßregelvollzug der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998
wurde die Bewährungs-Entlassung aus dem
Maßregelvollzug vom Gesetzgeber unter
öffentlichem Druck deutlich erschwert.
Vorbehalte gegen die Praxis des
hier bekannten
Maßregelvollzugs :
Maßregelvollzug kann die zwangsweise
Verabreichung von Psychopharmaka,
insbesondere Haldol/ Haloperidol,
bedeuten!
Durch diese Substanz soll beispielsweise das
Gefühl entstehen, dass Musikalität, Sexualität
und Phantasie beeinträchtigt werden. Auch die
Palette körperlicher Beschwerden, die mit
diesen Substanzen in Verbindung gebracht
werden, ist breit. Körperliche
Veränderungenwerden als entstellend
wahrgenommen. Haldol ist ein sog.
Neuroleptikum, dessen Verabreichung mit
einer Vielzahl von Nebenwirkungen einher
gehen kann, unter anderem:
- Schlafstörungen
- Blickkrämpfe
- Aggressivität
- Hormonschwankungen
- Mundtrockenheit
- Muskelkrämpfe
- Müdigkeit / Schlappheit
- Blutdruckschwankungen
- Schwindelgefühl
- Wesensveränderungen
- Gewichtsstörungen
- Gefühlslosigkeit
- sehr selten Atemstörungen
- Glaukom (Erhöhung des Augeninnendruckes)
- Hepatitis (Gelbsucht)
Statistisch liegen die Unterbringungszeiten in
einer Psychiatrie für identische Delikte, sodenn
man eine Vergleichbarkeit überhaupt
begründen kann, über den Haftzeiten. Der
Maßregelvollzug gliedert sich faktisch in eine
Pharmatherapie, eine sog. Psychotherapie und
eine Arbeitstherapie. Wer Widerstand leistet
wird „abgespritzt". Fehlende Mitwirkung
verhindert i.d.R. die Entlassung.
Sie sind im Maßregelvollzug im Höchstmaße
von den dort behandelnden Psychologen
abhängig. Eine absolute Einsicht in das
Krankheitsbild und absolutes Fügen in die
angeordneten Maßnahmen sind für einen
erfolgreichen Maßregelvollzug unabdinglich.