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Kanzlei Königsweg

Maßregelvollzug

Was erwartet Sie?

Gemäß § 63 und § 64 StGB werden im Maßregelvollzug (auch forensische Psychiatrie genannt) unter bestimmten Umständen Verurteilte untergebracht, die als psychisch krank oder suchtkrank gelten.  Der Maßregelzug ist NICHT zu verwechseln mit der Sicherheitsverwahrung gem. § 66 StGB, die ausschließlich dem Schutz der Öffentlichkeit dient. § 63 StGB − die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Insassen, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich gelten und von denen nach Einschätzung des Gerichts weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet. § 64 StGB − Unterbringung in der Entziehungsanstalt − bezieht sich auf suchtkranke Insassen. Diese Maßregel ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer in der Maßregel durch Höchstfristberechnungen verschieben/verlängern kann. Im Maßregelvollzug gibt es, anders als in JVA’s, keine Beiräte oder Justizvollzugsbeauftragte, die für Häftlinge als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in erster Linie als Patienten betrachtet, trotzdem gilt aber der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“ . Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998 wurde die Bewährungs-Entlassung aus dem Maßregelvollzug vom Gesetzgeber unter öffentlichem Druck deutlich erschwert. Vorbehalte gegen die Praxis des hier bekannten Maßregelvollzugs : Maßregelvollzug  kann die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka, insbesondere Haldol/ Haloperidol, bedeuten! Durch diese Substanz soll beispielsweise das Gefühl entstehen, dass Musikalität, Sexualität und Phantasie beeinträchtigt werden. Auch die Palette körperlicher Beschwerden, die mit diesen Substanzen in Verbindung gebracht werden, ist breit. Körperliche Veränderungenwerden als entstellend wahrgenommen. Haldol ist ein sog. Neuroleptikum, dessen Verabreichung mit einer Vielzahl von Nebenwirkungen einher gehen kann, unter anderem: - Schlafstörungen - Blickkrämpfe - Aggressivität - Hormonschwankungen - Mundtrockenheit - Muskelkrämpfe - Müdigkeit / Schlappheit - Blutdruckschwankungen - Schwindelgefühl - Wesensveränderungen - Gewichtsstörungen - Gefühlslosigkeit - sehr selten Atemstörungen - Glaukom (Erhöhung des Augeninnendruckes) - Hepatitis (Gelbsucht) Statistisch liegen die Unterbringungszeiten in einer Psychiatrie für identische Delikte, sodenn man eine Vergleichbarkeit überhaupt begründen kann, über den Haftzeiten. Der Maßregelvollzug  gliedert sich faktisch in eine Pharmatherapie, eine sog. Psychotherapie und eine Arbeitstherapie. Wer Widerstand leistet wird „abgespritzt". Fehlende Mitwirkung verhindert i.d.R. die Entlassung. Sie sind im Maßregelvollzug im Höchstmaße von den dort behandelnden Psychologen abhängig. Eine absolute Einsicht in das Krankheitsbild und absolutes Fügen in die angeordneten Maßnahmen sind für einen erfolgreichen Maßregelvollzug unabdinglich.
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Was erwartet Sie?

Gemäß § 63 und § 64 StGB werden im Maßregelvollzug (auch forensische Psychiatrie genannt) unter bestimmten Umständen Verurteilte untergebracht, die als psychisch krank oder suchtkrank gelten.  Der Maßregelzug ist NICHT zu verwechseln mit der Sicherheitsverwahrung gem. § 66 StGB, die ausschließlich dem Schutz der Öffentlichkeit dient. § 63 StGB − die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Insassen, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich gelten und von denen nach Einschätzung des Gerichts weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet. § 64 StGB − Unterbringung in der Entziehungsanstalt − bezieht sich auf suchtkranke Insassen. Diese Maßregel ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer in der Maßregel durch Höchstfristberechnungen verschieben/verlängern kann. Im Maßregelvollzug gibt es, anders als in JVA’s, keine Beiräte oder Justizvollzugsbeauftragte, die für Häftlinge als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in erster Linie als Patienten betrachtet, trotzdem gilt aber der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“ . Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998 wurde die Bewährungs- Entlassung aus dem Maßregelvollzug vom Gesetzgeber unter öffentlichem Druck deutlich erschwert. Vorbehalte gegen die Praxis des hier bekannten Maßregelvollzugs : Maßregelvollzug  kann die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka, insbesondere Haldol/ Haloperidol, bedeuten! Durch diese Substanz soll beispielsweise das Gefühl entstehen, dass Musikalität, Sexualität und Phantasie beeinträchtigt werden. Auch die Palette körperlicher Beschwerden, die mit diesen Substanzen in Verbindung gebracht werden, ist breit. Körperliche Veränderungenwerden als entstellend wahrgenommen. Haldol ist ein sog. Neuroleptikum, dessen Verabreichung mit einer Vielzahl von Nebenwirkungen einher gehen kann, unter anderem: - Schlafstörungen - Blickkrämpfe - Aggressivität - Hormonschwankungen - Mundtrockenheit - Muskelkrämpfe - Müdigkeit / Schlappheit - Blutdruckschwankungen - Schwindelgefühl - Wesensveränderungen - Gewichtsstörungen - Gefühlslosigkeit - sehr selten Atemstörungen - Glaukom (Erhöhung des Augeninnendruckes) - Hepatitis (Gelbsucht) Statistisch liegen die Unterbringungszeiten in einer Psychiatrie für identische Delikte, sodenn man eine Vergleichbarkeit überhaupt begründen kann, über den Haftzeiten. Der Maßregelvollzug  gliedert sich faktisch in eine Pharmatherapie, eine sog. Psychotherapie und eine Arbeitstherapie. Wer Widerstand leistet wird „abgespritzt". Fehlende Mitwirkung verhindert i.d.R. die Entlassung. Sie sind im Maßregelvollzug im Höchstmaße von den dort behandelnden Psychologen abhängig. Eine absolute Einsicht in das Krankheitsbild und absolutes Fügen in die angeordneten Maßnahmen sind für einen erfolgreichen Maßregelvollzug unabdinglich.